Gewerblicher Masseur, Medizinischer Masseur oder Heilmasseur?

Sie gehen regelmäßig zur Massage, die Ihr Wohlbefinden auf allen Ebenen steigert und Ihre Lebensenergie zum Fließen bringt. Auch nach Verletzungen oder Operationen unterstützt die Massage effizient Ihre Selbstheilungskräfte und damit auch Ihre körperliche und seelische Regeneration.

Nun verlangen einige Masseurinnen bzw. Masseure von Ihnen eine ärztliche Überweisung, andere aber nicht. Haben Sie sich schon mal gefragt warum?

Die Gesetzgebung definiert die Berufsbilder so:

Gewerblicher Masseur

In seinen Aufgabenbereich fallen Massagen „zu Zwecken der Vorsorge, der Gesundheitsförderung und der Steigerung des Wohlbefindens“. Der Gewerbliche Masseur arbeitet also ausschließlich am „gesunden Menschen“, es dürfen keine Heilbehandlungen am „kranken Menschen“ durchgeführt werden. Oft treffen Sie den gewerblichen Masseur in Wellness- od. Gesundheitshotels, am Kreuzfahrtschiff oder nach bestandener Befähigungsprüfung als selbstständiger Masseur in seiner eigenen Praxis.

Medizinischer Masseur

In seinen Aufgabenbereich fallen Massagen „zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht bzw. unter Aufsicht eines Physiotherapeuten“. Der Medizinische Masseur arbeitet also ausschließlich am „kranken Menschen“. Er ist berechtigt, folgende Anwendungen durchzuführen: Klassische Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie sowie Spezialmassagen.

Heilmasseur

Die Berufsbilder Heilmasseur und Medizinischer Masseur sind nahezu ident. Durch eine Aufschulung von rund 800 Stunden erlangt der Heilmasseur die Berechtigung, freiberuflich in der eigenen Praxis auf ärztliche Anordnung zu arbeiten. Verfügt der Heilmasseur zusätzlich über eine gewerbliche Berechtigung, darf er sowohl am „kranken als auch am gesunden Menschen“ arbeiten.

Heilmasseurin Conny Lindner